Allgemeine Geschäftsbedingungen – Robin Pettersen Hufpflege, Reinfeld
I. Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Bearbeitung von Equidenhufen. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von Herrn Robin Pettersen (nachstehend Hufpfleger genannt) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Pferdeeigentümers oder dessen Beauftragten (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) durchgeführt.
II. Gewährleistung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige gesundheitliche Verschlechterungen des Equiden, die auf Fehler in der Bearbeitung zurückzuführen sind unverzüglich, spätestens jedoch am Folgetag nach der Kenntnisnahme durch den Auftraggeber schriftlich oder fernmündlich zu reklamieren. Erfolgt die Reklamation nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
2. Bei fehlerhafter Bearbeitung der Hufe ist der Hufpfleger berechtigt, eine Nachbesserung vorzunehmen insofern keine Notwendigkeit einer tieräztlichen Behandlung besteht. Erst wenn eine Nachbesserung unmöglich oder fehlgeschlagen ist, unzumutbar verzögert oder durch den Hufpfleger trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber verweigert wurde, steht dem Aufraggeber das Recht zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu.
3. Die Gewährleistung gilt für eine Dauer von 7 Tagen
III. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an dem Equiden sowie eine gültige Haftpflichtversicherung für den Equiden besitzt.
2 . Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und saubere Vorstellung des Equiden verantwortlich.
3. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Sicherheit der sich in den gleichen Räumlichkeiten befindlichen Personen und Sachgegenständen indem er für eine fachgerechte Anbindung des Equiden sorgt.
4. Kann ein Auftrag aus Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegt, nicht oder fehlerhaft durchgeführt werden, wird die vereinbarte Dienstleistung dem Auftraggeber trotzdem in Rechnung gestellt.
5. Trifft den Hufpfleger keinerlei Verschulden an der fehlerhaften oder Nichtausführung, so hat der Auftraggeber keine Ansprüche gegen ihn.
6. Für die Ausführung der Leistungen durch den Auftraggeber erhebt der Hufpfleger die Kontaktdaten (Name, Rechnungsadresse, falls abweichend den Standort des/der Equiden und die Telefonnummer) für die Buchhaltung. Diese sind dem Hufpfleger zeitnah nach Erteilung eines Auftrages mitzuteilen, andernfalls behält der Hufpfleger sich das Recht vor, den Auftrag zu stornieren. Die Übermittlung des Equidenstandortes als GPS-Koordinaten sind alternativ wie im Beispiel gestattet.
Beispiele für zulässige Formate:
IV. Preise
Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten des Hufpflegers, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
V. Geltungsbereich
1. Für alle mit dem Hufpfleger abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Der Hufpfleger erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Hufpfleger ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt.
VI. Vertragsabschluss
1. Ein Vertrag zwischen dem Hufpfleger und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine (fern-)mündliche Auftragsbestätigung oder E-Mail seitens des Hufpflegers oder durch Erfüllung des Auftrags seitens des Hufpflegers zustande. Der Hufpfleger hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von dem Hufpfleger bestätigt sind.
3. Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Hufpfleger endet jeweils automatisch nach der Erfüllung des Auftrags der aktuell laufenden Terminperiode. Bereits vereinbarte Folgetermine bleiben vom aktuell laufenden Vertragsverhältnis unberührt und beginnen im Falle einer Weiterbehandlung ab dem Zeitpunkt nach Erfüllung des letzten Auftrags erneut.
4. Auftragsänderungen beenden und erneuern das laufende Vertragsverhältnis.
5. Der Hufpfleger handelt im Sinne des Tierwohls. Wünsche seitens des Auftraggebers müssen durch den Hufpfleger nicht zwingend umgesetzt werden. Der Hufpfleger behält das Recht, ein Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen im Falle gegen Behandlungsempfehlung des Tierarztes oder Hufpflegers durch den Auftraggeber sofort zu beenden.
VII. Ort und Zeitpunkt
1. Auftraggeber und Hufpfleger erbringen ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten Ort und Zeitpunkt. Terminabsagen 48h vor Terminbeginn seitens des Auftraggebers ohne triftigen Grund werden mit einer Pauschale von 50€ in Rechnung gestellt.
2. Der Hufpfleger erbringt seine Leistung nur, wenn der Eigentümer oder eine von ihm beauftragte geschäftsfähige Person anwesend ist. Sonderabsprachen sind im Einzelfall allerdings nicht ausgeschlossen.
3. Adress-, bzw. Standortänderungen des Equiden sind dem Hufpfleger durch den Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen. Der Hufpfleger fährt immer den zuletzt bekannten Standort an. Sollte eine Änderung bereits angekündigt worden sein, die Adresse bis zum gleichen Tag des Termins allerdings noch nicht übermittelt, kann dies für die Routenplanung nicht mehr berücksichtigt werden. Der Auftrag gilt in diesem Fall als storniert, es erfolgt keine Rückmeldung durch den Hufpfleger.
4. Eine Stornierung oder Änderung des Ortes oder des Zeitpunktes ist nur mit Bestätigung gültig.
5. Verspätungen durch unvorhersehbare Ereignisse müssen von beiden Seiten bis zu einer Dauer von 30 Minuten akzeptiert werden.
6. Sollte der Auftraggeber ohne vorherige Information an den Hufpfleger vor Ort nicht anwesend sein, verbleibt der Hufpfleger 30 Minuten vor Ort. Eine Rückmeldung des Hufpflegers erfolgt hierbei nicht. Sollte nach Ablauf der Wartefrist der Auftrag nicht durchgeführt werden können, werden die Wartefrist nach Stundensatz und evtl. enstandene Fahrtkosten nach gültigem Preistarif in Rechnung gestellt.
7. Kann die Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadensersatz in maximaler Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
8. Ein Schadensersatz wird ausgeschlossen bei einer Verhinderung durch höhere Gewalt oder offensichtlicher Unmöglichkeit.
VIII. Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer von ihm beauftragten geschäftsfähigen Person.
2. Ist der Eigentümer oder die von ihm beauftragte geschäftsfähige Person zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, so gilt die Abnahme als gegeben.
IX. Haftung
1. Der Hufpfleger haftet nicht für seine ununterbrochene Erreichbarkeit , ebenso wenig dafür, dass durch die Bearbeitung der Hufe oder das Tragen von Hufschutz bestimmte Ergebnisse erzielt werden können.
2. Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Hufpfleger nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des Hufpflegers.
3. In allen anderen Fällen haftet der Hufpfleger, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Dabei ist der Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
4. Der Hufpfleger haftet nur für Schäden, die in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Bearbeitung stehen.
5. Die Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Equiden von Seiten des Eigentümers oder einer von ihm beauftragten Person nicht Folge geleistet wird, das Tier über seine natürliche Bestimmung hinaus belastet wird oder im Vorfeld von dem Hufpfleger auf die möglichen Folgen hingewiesen wurde.
6. Der Hufpfleger haftet nicht für Unfälle von Pferd und Reiter, die sich während des Tragens von Hufschuhen ereignen, ebenso wenig wie für den Verlust von Hufschuhen und Verlust und Nichtwiederauffinden von Hufschuhen.
X. Haftungsausschluß
Der Hufpfleger haftet nicht für Schäden, die aus der allgemeinen Tiergefahr heraus entstehen. Ebensowenig haftet der Hufpfleger für Schäden am Equiden, die das Tier sich selbst zugefügt hat, oder die ihm durch andere als von ihr zugefügt wurden.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Dienstleisters.
2. Für die Vertragsabschlüsse gilt deutsches Recht.
XII. Zahlungen
1. Rechnungen sind sofort nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein von dem Unternehmer angegebenes Konto oder in bar zu leisten. Der Rechnungsbetrag muss bis spätestens nach 14 Kalendertagen auf einem durch den Unternehmer angegebenes Konto feststellbar sein.
2. Der Hufpfleger stellt seine Leistungen im Falle von überfälligen Rechnungsbeträgen mit sofortiger Wirkung bis zur Feststellbarkeit eines vollständigen Zahlungseingangs auf das angegebene Geschäftskonto komplett ein. Für den Auftraggeber besteht ab der Fälligkeit einer Rechnung kein Anspruch auf Leistungen mehr, solange das Kundenkonto offene Salden aufweist. Sollten weitere Termine vereinbart worden sein, kann der Hufpfleger diese anderweitig vergeben. Für den Auftraggeber ist die Dauer des Zahlungsverkehrs und die erneute Wartezeit für einen neuen Termin zu berücksichtigen.
3. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszins der LZB zu zahlen.
XIII. Sonstiges
1. Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll wirksam
3. Im Rahmen einer elektronischen Fahrtenbuchführung für die Finanzbehörden werden Fahrzeugdaten mittels GPS und Fahrzeugtelemetrie rechtskonform und automatisch erfasst und gespeichert. Hierbei werden die notwendigen Daten erhoben, die für die Führung eines Fahrtenbuchs notwendig sind. Dazu gehören Daten wie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Fahrer, Datum, Uhrzeit, Reisezweck, Kunde oder Geschäftspartner (Start- und Zieladresse mittels GPS).
Im Streitfall behält sich der Hufpfleger das Recht vor, die Fahrtenbuchaufzeichnungen weiteren Behörden vorzulegen, Beispielsweise als Nachweis über die Anwesenheit.